32.000 € Steuern gespart – mit einem einfachen Antrag auf Gewinnthesaurierung (§ 34a EStG)
Viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe erwirtschaften heute dauerhaft hohe Gewinne – doch kaum jemand nutzt die Möglichkeit, einen Teil dieser Gewinne steuerlich begünstigt zu behandeln. Mit dem richtigen Antrag können Sie sich einen erheblichen Liquiditätsvorteil sichern – und das ganz legal. In einem realen Fall haben wir durch diese Regelung 32.000 € Einkommensteuer gespart.
Wie das funktioniert? Das erfahren Sie jetzt.
Steuern sparen mit nicht entnommenen Gewinnen (§ 34a EStG)
Als Land- oder Forstwirt haben Sie die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne einem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen – ein attraktives Steuermodell für Betriebe mit dauerhaft hohen Gewinnen.
Kurz und knapp:
Gilt für land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Betriebe
Voraussetzung: Bilanzierung (nicht möglich bei EÜR oder § 13a EStG)
Gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z. B. GbR)
Antragstellung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung
Höhe des begünstigten Gewinns ist frei wählbar
Steuersatz: 28,25 % statt bis zu 45 %
Es wird ein sog. “Gewinntopf” gebildet, der über Jahre mitgeführt wird
Wird der Gewinn später entnommen oder der Betrieb aufgegeben, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %
Praxisfall: 32.000 € Steuer gespart
Bei der Jahresabschlussbesprechung eines Mandanten wurde ein Gewinn von 250.000 € festgestellt. Steuerliche Sondervorschriften konnten nicht mehr genutzt werden, und es waren keine Vorauszahlungen geleistet worden. Die Folge: eine hohe Steuernachzahlung von rund 99.000 €.
Da sich Entnahmen und Einlagen nahezu ausgeglichen hatten, kam das Modell der Thesaurierung zur Sprache.
Ergebnis: Ein Teil des Gewinns in Höhe von 200.000 € wurde zum ermäßigten Steuersatz von 28,25 % versteuert.
👉 Neue Steuerlast: 67.000 € statt 99.000 €
👉 Ersparnis: 32.000 €
Wer ist antragsberechtigt?
Einzelunternehmer mit Bilanzierung
Personengesellschaften (z. B. GbR), wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % beteiligt ist
Nicht möglich bei EÜR oder pauschalierter Gewinnermittlung nach § 13a EStG
So wird der nicht entnommene Gewinn berechnet (vereinfachte Form):
Gewinn – Entnahmen + Einlagen = nicht entnommener Gewinn
Wichtig: Der beantragte Betrag darf den tatsächlichen Gewinn nicht übersteigen – d. h. durch private Einlagen kann dieser nicht künstlich erhöht werden.
Vorteile:
Begünstigter Steuersatz von 28,25 % statt regulär bis zu 45 %
Liquiditätsvorteil – mehr Geld bleibt im Betrieb
Besonders sinnvoll bei geplanten Investitionen
Auch für Gesellschaften (z. B. GbR) mit Bilanzierung geeignet
Nachteil: Die Nachversteuerung
Wird der nicht entnommene Gewinn später entnommen oder der Betrieb aufgegeben, erfolgt eine Nachversteuerung von 25 % auf den noch im “Gewinntopf” befindlichen Betrag. Dieser Verrechnungstopf wird jährlich fortgeführt und vom Finanzamt gesondert festgestellt.
Beispiel:
Antrag auf Thesaurierung: 200.000 €
Steuer: 28,25 % = 56.500 €
Verbleibender Topf: 143.500 €
Dieser Betrag wird mit 25 % nachversteuert (35.875 €)
Fazit:
Die Thesaurierung nach § 34a EStG bietet land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine legale Möglichkeit zur Steuerersparnis – vor allem bei dauerhaft hohen Gewinnen und Investitionsbedarf.