32.000 € Steuern gespart – mit einem einfachen Antrag auf Gewinnthesaurierung (§ 34a EStG)

Viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe erwirtschaften heute dauerhaft hohe Gewinne – doch kaum jemand nutzt die Möglichkeit, einen Teil dieser Gewinne steuerlich begünstigt zu behandeln. Mit dem richtigen Antrag können Sie sich einen erheblichen Liquiditätsvorteil sichern – und das ganz legal. In einem realen Fall haben wir durch diese Regelung 32.000 € Einkommensteuer gespart.

Wie das funktioniert? Das erfahren Sie jetzt.

Steuern sparen mit nicht entnommenen Gewinnen (§ 34a EStG)

Als Land- oder Forstwirt haben Sie die Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne einem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen – ein attraktives Steuermodell für Betriebe mit dauerhaft hohen Gewinnen.

Kurz und knapp:

  • Gilt für land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Betriebe

  • Voraussetzung: Bilanzierung (nicht möglich bei EÜR oder § 13a EStG)

  • Gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z. B. GbR)

  • Antragstellung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung

  • Höhe des begünstigten Gewinns ist frei wählbar

  • Steuersatz: 28,25 % statt bis zu 45 %

  • Es wird ein sog. “Gewinntopf” gebildet, der über Jahre mitgeführt wird

  • Wird der Gewinn später entnommen oder der Betrieb aufgegeben, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %

Praxisfall: 32.000 € Steuer gespart

Bei der Jahresabschlussbesprechung eines Mandanten wurde ein Gewinn von 250.000 € festgestellt. Steuerliche Sondervorschriften konnten nicht mehr genutzt werden, und es waren keine Vorauszahlungen geleistet worden. Die Folge: eine hohe Steuernachzahlung von rund 99.000 €.

Da sich Entnahmen und Einlagen nahezu ausgeglichen hatten, kam das Modell der Thesaurierung zur Sprache.

Ergebnis: Ein Teil des Gewinns in Höhe von 200.000 € wurde zum ermäßigten Steuersatz von 28,25 % versteuert.

👉 Neue Steuerlast: 67.000 € statt 99.000 €

👉 Ersparnis: 32.000 €

Wer ist antragsberechtigt?

  • Einzelunternehmer mit Bilanzierung

  • Personengesellschaften (z. B. GbR), wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % beteiligt ist

  • Nicht möglich bei EÜR oder pauschalierter Gewinnermittlung nach § 13a EStG

So wird der nicht entnommene Gewinn berechnet (vereinfachte Form):

Gewinn – Entnahmen + Einlagen = nicht entnommener Gewinn

Wichtig: Der beantragte Betrag darf den tatsächlichen Gewinn nicht übersteigen – d. h. durch private Einlagen kann dieser nicht künstlich erhöht werden.

Vorteile:

  • Begünstigter Steuersatz von 28,25 % statt regulär bis zu 45 %

  • Liquiditätsvorteil – mehr Geld bleibt im Betrieb

  • Besonders sinnvoll bei geplanten Investitionen

  • Auch für Gesellschaften (z. B. GbR) mit Bilanzierung geeignet

Nachteil: Die Nachversteuerung

Wird der nicht entnommene Gewinn später entnommen oder der Betrieb aufgegeben, erfolgt eine Nachversteuerung von 25 % auf den noch im “Gewinntopf” befindlichen Betrag. Dieser Verrechnungstopf wird jährlich fortgeführt und vom Finanzamt gesondert festgestellt.

Beispiel:

  • Antrag auf Thesaurierung: 200.000 €

  • Steuer: 28,25 % = 56.500 €

  • Verbleibender Topf: 143.500 €

  • Dieser Betrag wird mit 25 % nachversteuert (35.875 €)

Fazit:

Die Thesaurierung nach § 34a EStG bietet land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine legale Möglichkeit zur Steuerersparnis – vor allem bei dauerhaft hohen Gewinnen und Investitionsbedarf.

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